Soziale Verantwortung

CSR – Corporate Social Responsibility – oder auf deutsch: Soziale Verantwortung.

Was dahinter steckt? CSR bedeutet, gesellschaftliche Verantwortung über den Tellerrand des eigenen Unternehmens hinaus zu übernehmen und strategisch zu verankern.
Viele Unternehmen übernehmen soziale Verantwortung für unsere Gesellschaft nicht nur, weil sie gesetzlich dazu  verpflichtet sind. So wie der GSE ist es ihnen ein Anliegen, die Menschen zu unterstützen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund ihrer Einschränkung kaum Chancen auf Beschäftigung haben.

Ob in einer Werkstatt oder auf einem Außenarbeitsplatz direkt in einem Unternehmen: Durch die Arbeit, die direkt eine Wertschöpfung darstellt und ein sichtbares Ergebnis bringt, kann jeder Einzelne Verantwortung übernehmen und Selbstwertgefühl erfahren –  das bedeutet Teilhabe am Arbeitsleben.

Sie möchten in Ihrem Unternehmen CSR verankern?
Eine Aufgabe, die wir mit unseren Angeboten angehen und bei der wir Ihnen helfen, sie mit großen und kleinen Maßnahmen ganz praktisch mit Leben zu füllen. 

Die Ausgleichsabgabe geht alle an

Die Ausgleichsabgabe, auch als Schwerbehinderten-Abgabe oder Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe bezeichnet, müssen in Deutschland gemäß § 160 SGB IX Arbeitgeber an das zuständige Integrationsamt entrichten, die nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie ist Teil des deutschen Schwerbehindertenrechts.

Die Abgabe kommt in Betracht für alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen. Sie ist zu zahlen, wenn nicht mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt sind (§§ 154 bis 162 SGB IX, Teil 3 Kapitel 2 Beschäftigungspflicht).

Das Gesetz berücksichtigt nicht, aus welchen Gründen der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nachgekommen ist, ob er daran ein Verschulden trägt oder nicht. Dieser kann sich also z. B. nicht darauf berufen, dass ihm die Agentur für Arbeit keinen schwerbehinderten Mitarbeiter vermitteln konnte. Folglich gibt es auch nach dem Gesetz keine Möglichkeit zum Erlass oder zur Ermäßigung der Ausgleichsabgabe.

Das gesetzgeberische Motiv für diese Regelung ist, dass jeder Arbeitgeber verpflichtet sein soll, einen Beitrag zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne von Art. 27 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen zu leisten.

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